Satzung

Satzung

S a t z u n g des Turn- und Sportvereins Lola    Sitz: 25551 Hohenlockstedt

I Allgemeines
§ 1. Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Lola e.V.“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 2214 Hohenlockstedt.
3. Der Verein gehört dem Landessportverband - LSV - und dem Deutschen Turnerbund - DTB an.

§ 2 Zweck
1) Der TSV Lola e.V. Sitz Hohenlockstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung von Volkssport.
2) Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Der Verein kam den Vorstandsmitgliedern oder sonst für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen eine Ehrenamtspauschale von bis zu 500,00 Euro je Person jährlich zahlen.
4) Auch Vorstandmitglieder, die als Übungsleiter tätig sind, haben Anspruch auf die jeweils zurzeit gültige steuerfreie Aufwandsentschädig für Übungsleiter.
5) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Bei Auflösung oder bei Aufhebung .des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt. Das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohenlockstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportfördernde Zwecke zu verwenden hat.
7) Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, wirtschaftlicher und rassischer Art ab.

§ 3 Geschäftsjahr
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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II Organe des Vereins
§ 4· Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand

§ 5 Der Vorstand
1) Dem Vorstand gehören an:
a. der Vorsitzende
b. der 1. stellv. Vorsitzende
c. der 2. stellv. Vorsitzende
d. der Kassenwart
e. der Schriftwart
f. der Oberturnwart
g. ein Vertreter der Jugend gern § 19
h. zwei Beisitzer
2) Zwei Mitglieder des Vorstandes, und zwar der Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart, vertreten den Verein nach außen und vor Gerichten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.
3) Der Vorstand ist das leitende Organ für alle inneren und äußeren Angelegenheiten des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes steht dem Vorstand das Recht zu, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu ergänzen.
5) Die Namen der Vorstandsmitglieder und jede diesbezügliche Änderung sind dem Amtsgericht unverzüglich bekannt zu geben.
6) Der Vorstand wird für die Zeit von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Folgende Vorstandmitglieder sind in Jahren mit gerader Jahreszahl zu wählen:
- b – c – e – h -
In Jahren mit ungerader Jahreszahl:
- a – d – f g -
§6 Aufgaben des Vorstandes: Beschlussfähigkeit Abstimmungsverhältnis 
1) Der Vorsitzende ruft die Sitzung und Versammlung ein. Er führt den Vorsitz. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der erste stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. stellvertretende Vorsitzende.
2) Der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass der Mitgliederversammlung ein Jahresbericht vorgelegt wird. Die Mitglieder des Vorstandes haben hierbei mitzuwirken.
3) Der Vorstand hat die Befugnis, über Ausgaben, die im Haushaltsplan des Vereins nicht vorgesehen sind, bis zu einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Betrag selbst zu beschließen. Alljährlich 5.000DM lt. Beschluss vom 17.02.1977.
4) Der Vorstand entscheidet über Stundung und Erlass von Beiträgen.
5) Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder. Um eine rechtswirksame Mitgliedschaft von Personen zu gewährleisten, kann er die Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme auf andere Personen (auch auf Einzelpersonen) übertragen.
6) Der Vorstand entscheidet, außer bei Ausschluss von Mitgliedern, durch Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 
7) Für den Ausschluss von Mitgliedern bedarf der Beschluss des Vorstandes der 2/3 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder.
8) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt.

§7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitliederversammlung besteht aus allen stimmenberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand im 1. Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen. Es steht dem Vorstand frei, zusätzlich außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist weiterhin einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beantragen.
3) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung im Falle des Abs. 2 Satz 3 innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Mitglieder oder durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt für Hohenlockstedt oder über die Homepage des TSV Lola ( www.tsv-lola.de ) unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin den Mitgliedern bekanntgemacht worden sein.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung: Beschlussfähigkeit Dringlichkeitsanträge
1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und Prüfer
b) Erlass und Änderung der Satzung
c) Abstimmung über den Haushaltsplan
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
f) Beschlussfassung über die Höhe des dem Vorstand zur freien Verfügung stehenden Betrages
g) Beschlussfassung über Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Ernennung von Ehrenvorsitzenden
k) Beschlussfassung über Aufnahmegebühren
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
m) Abstimmung über das Protokoll der Mitgliederversammlung des Vorjahres
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3) Dringlichkeitsanträge können auf Verlangen von der Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Dringlichkeitsanträge sind schriftlich und vor Eintritt in die Tagesordnung  einzureichen. Dringlichkeitsanträge des Vorstandes sind ohne Rücksicht auf die halbe Mehrheit in die Tagesordnung aufzunehmen.
4) Ehrenvorsitzende haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Funktion teilzunehmen.

§9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1) Soweit nicht in den folgenden Absätzen andere Mehrheitsverhältnisse zur Beschlussfassung aufgeführt sind, werden sämtliche Beschlüsse durch die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befasst.
2) Eine Satzungsänderung kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3) Die Änderung des Vereinszwecks (§2) kann nur durch 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden. Die Zustimmung ist nötigenfalls schriftlich  einzuholen.
4) Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt.

§10 Stimmberechtigte Mitglieder
1) Die Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr die Stimm-berechtigung. Die Wahl in den Vorstand setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.


III Mitgliedschaft

§11 Mitglieder
1) Der TSV Lola e.V. hat
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung von Turnen und Sport besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Vorschlag des Vorstandes muss mindestens die Zustimmung von ¾ der gesamten Vorstandmitglieder erhalten.

§12 Beginn der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Eintrittserklärung durch den Vorstand oder eine vom Vorstand bestimmte Person.
2) Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche unter Nennung von Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
3) Bei der Aufnahme von Mitgliedern im Alter von bis zu 18 Jahren muss der Vorstand die Aufnahme von der Beibringung einer schriftlichen Einwilligungs-erklärung der gesetzlichen Vertreter abhängig machen.
4) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedausweis und auf Wunsch die Vereinssatzung.
            § 12 Abs.4 wird ersatzlos gestrichen
§13 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) Tod
d) durch Auflösung des Vereins
Der Austritt nach a) kann nur zum Jahresende erklärt werden.
2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft (außer durch Tod) verliert das ehemalige Mitglied oder sonstige in diesem Zusammenhang auftretende Berechtigte alle Rechte und Forderungen an den Verein.
3) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand oder der vom Vorstand beauftragten Person schriftlich mitzuteilen, er kann nur zum Jahresende erfolgen. Bei Umzug zum Ende des laufenden Monats.

§14 Ausschluss
1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
a) Wegen unehrenhaftem Verhaltens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
b) Wenn es vereinszersetzend wirkt oder das Ansehen des Vereins schädigt
c) Wenn es den Anordnungen des Vorstandes oder Anderer weisungs-berechtigter Personen eigenmächtig und ständig zuwiderhandelt
d) Wenn es seinen Beitrag trotz wiederholter Mahnungen nicht entrichtet hat
2) Dem Ausgeschlossenen sind die Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.

IV Schlussbestimmungen

§15 Niederschriften
1) Über alle Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen hat der Schriftwart oder ein sonstiges Mitglied eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift ist von dem Schriftführenden und dem Vorsitzenden (ggf. Stellvertretender) zu unterschreiben. Der Schriftwart erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins.

§16 Kassenwart, Kassenprüfungen
1) Dem Kassenwart obliegt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins. Über die Finanzverwaltung ist dem Verein Rechnung abzulegen.
2) Die Buchführung ist jährlich von 2 von der Mitgliederversammlung festgelegten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§17 Oberturnwart
1) Aufgabe des Oberturnwartes ist es, die Arbeit der einzelnen Abteilungen aufeinander abzustimmen und den gesamten Turn- und Sportbetrieb zu überwachen. 
§18 Fachwarte
1) Die Fachwarte der verschiedenen Abteilungen haben den in ihr Gebiet fallenden Sportbetrieb zu überwachen. Sie haben für die Berichterstattung über ihre Veranstaltungen zu sorgen.

§19 Jugendausschuss
1) Die Jugendlichen im Alter von 14 bis zum vollendeten 23. Lebensjahr wählen 6 Vertreter als Jugendausschuss. 3 der gewählten dürfen das 18 Lebensjahr nicht unterschreiten. Die 3 weiteren Mitglieder des Jugendausschusses müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2) Der Jugendausschuss wählt unter sich einen Vertreter für den Vorstand gemäß §5 Abs. 1g, der mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat. 
3) Der Vorstand berät und unterstützt die Jugendlichen bei der Wahl des Jugendausschusses.

§20 Satzungsänderung
Satzungsänderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.03.1978

§21 Versicherung, Haftung
1) Der TSL Lola ist verpflichtet, zum Schutze seiner Mitglieder eine Sport-versicherung abzuschließen. 
2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Fahrzeughaltern der Fachabteilungen einen Zuschuss für eine Insassenversicherung zu gewähren. Dieser Zuschuss darf nicht höher als 50% der Jahresprämie bemessen sein.
3) Der Verein haftet nur insoweit, als eine gesetzliche Regelung die Haftung des Vereins vorsieht.




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